|
Aktuelles aus der Welt der FinanzenPrivate VorsorgeFür die Säule 3a gilt für 2012 der Maximalbetrag von CHF 6'682.00 für Erwerbstätige mit Pensionskasse und CHF 33'408.00 für Erwerbstätige ohne Pensionskasse und für Selbstständigerwerbende resp. max. 20% des Erwerbseinkommens. Wir raten, diesen Betrag bereits anfangs Jahr einzuzahlen, da die Zinsen auf den Säule 3a-Konten deutlich höher sind als auf Privatkonten.
Veränderung der Sozialabzüge per 1.1.2011Ab 1. Januar 2011 änder sich das Gesamttotal der AHV/IV/EO Lohnbeiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden von bisher je 5.05% auf neu 5.15%. Gemäss Bundesratsbeschluss wird der Beitragssatz für die Erwerbsersatzordnung EO bis Ende 2015 von 0.15% auf 0.25% angehoben. Zusätzliche Ausgaben der EO für die Mutterschaftsentschädigung werden so gesichert.
Für die Sanierung der Arbeitslosenversicherung werden die Beiträge ebenfalls angehoben von je 1.00% auf 1.10%
Somit ergeben sich folgende Veränderungen:
| | bis 31.12.2010 | ab 01.01.2011 | | AHV Alters- und Hinterbliebenenversicherung | 4.20% | 4.20% | | IV Invalidenversicherung | 0.70% | 0.70% | | EO Erwerbsersatzordnung | 0.15% | 0.25% | | Total | 5.05% | 5.15% | | ALV Arbeitslosenversicherung | 1.00% | 1.10% |
Ebenfalls wird der Solidaritätsbeitrag von 1.00% für Lohnbestandteile zwischen dem maximal versicherbaren Lohn von CHF 126'000.00 bis CHF 315'000.00 wieder eingeführt, welcher von den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen wird.
|
Befristete Zusatzfinanzierung für die IV ab 1.1.2011
Die Mehrwertsteuersätze werden auf den 1. Januar 2011 angehoben. Nicht geändert haben hingegen das Ausmass und die Dauer der Steuersatzerhöhung. Es ist also weiterhin vorgesehen, während sieben Jahren den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz um 0,1 Prozentpunkt und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,2 Prozentpunkte höher anzusetzen.
Dies bedeutet ab 1. Januar 2011 also folgendes:
| | bis 31.12.2010 | ab 01.01.2011 | | Normalsatz | 7.6% | 8.0% | | Reduzierter Satz (Wasser, Ess- und Trinkwaren ausser alkoholische Getränke, Vieh, Geflügel und Fische, Getreide, Medikamente sowie Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter) (Art. 36 Abs. 1 MwStG) | 2.4% | 2.5% | | Sondersatz für Beherbergungsleistungen (Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks) (Art. 36 Abs. 2 MwStG) | 3.6% | 3.8% |
Neues MwSt-Gesetz tritt per 1.1.2010 in Kraft
Die wichtigsten Ziele der Totalrevision des Bundesgesetzes über die MwSt waren die Vereinfachung und benutzerfreundlichere Gestaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Über 50 Massnahmen sollen die administrative Entlastung der Unternehmen herbeiführen und die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Kosten senken.
Die wichtigsten Änderungen sind:
1. Steuerpflicht:
An Stelle der bisher festgelegten Umsatzlimiten von CHF 75'000.-- bzw. CHF 250'000.-- gilt neu eine einzige jährliche Umsatzlimite von CHF 100'000.--. Die Steuerpflicht wird neu nicht mehr dadurch begründet, dass die Umsätze eine Limite überschreiten, sondern das Nichterreichen dieser Limite führt dazu, dass der Erbringer der Umsätze von der Steuerpflicht befreit ist. Von dieser Umsatzlimite ausgenommen sind Sportvereine, gemeinnützige Institutionen und Kulturvereine, für welche eine Umsatzlimite von CHF 150'000.-- gilt.
2. Saldosteuersätze/Pauschalsteuersätze
Neu ist die Abrechnung nach Saldosteuersätzen bis zu einem Umsatz von CHF 5 Mio. jährlich möglich (bisher bis CHF 3 Mio.). Diese Methode muss neu nur noch während mindestens einem Jahr beibehalten werden.
3. Vorsteuerabzug
Das neue Gesetz verfolgt den Grundsatz, dass alle im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit angefallen Vorsteuern grundsätzlich abziehbar sein sollen. Daher ist ein Ausschluss von 50% des Vorsteuerabzugs auf den Ausgaben für Verpflegung und Getränke nicht mehr vorgesehen.
4. Eigenverbrauch
Der Eigenverbrauch wird nur noch in Form einer Korrektur des Vorsteuerabzugs berechnet und bildet somit nicht mehr einen Bestandteil des zur Steuerberechnung massgebenden Umsatzes.
nach oben
Neue Steuerfreigrenze für ZinsenDas bisher geltende Sparheftprivileg fällt auf den 1. Januar 2010 mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer im Zusammenhang des Unternehmenssteuerreformgesetz II weg. Bis anhin galt ein Freibetrag von CHF 50.-- für «auf den Namen lautende Spar-, Einlage- oder Depositenhefte und Spareinlagen».
Neu sind die Zinsen aller Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen,
wenn der jährliche Zinsertrag nicht mehr als CHF 200.-- beträgt. Diese Freigrenze gilt damit neu
auch für Kontokorrentkonti, sofern die definitiven Soll- und Habenzinsen für das gesamte
Kalenderjahr erst am Ende des Kalenderjahres berechnet werden. Erfolgt die Zinsabrechnung
eines Kontos halbjährlich oder quartalsweise, entfällt diese Freigrenze.
nach oben
|
|